Sie möchten Ihre Ei­gen­tums­woh­nung auf ein Fa­mi­li­en­mit­glied übertragen – etwa auf Ihr Kind oder Enkelkind? Die Woh­nungs­über­schrei­bung zu Lebzeiten kann viele Vorteile bieten: steuerliche Entlastung, klare Nach­fol­ge­re­ge­lung und emotionale Sicherheit. Doch sie ist auch mit rechtlichen Hürden verbunden. Ob Wohnrecht, Nießbrauch, Rück­for­de­rungs­rech­te oder Schen­kungs­steu­er – wer gut vorbereitet ist, schützt sich und seine Angehörigen vor bösen Überraschungen.

Ein Ehepaar prüft die Überschreibung der Wohnung an ihre Kinder.
Die Ei­gen­tums­über­tra­gung der Wohnung wird erst mit notarieller Beurkundung rechtswirksam.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Übertragung einer Wohnung kann durch Schenkung, Verkauf und Vererbung erfolgen.
  • Wenn Sie eine Ei­gen­tums­woh­nung übertragen, geht neben dem Sondereigentum an den Wohnräumen auch das anteilige Miteigentum am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum an den Begünstigten über.
  • Sie können einen Nießbrauch, ein Wohnrecht oder eine Rückforderung vertraglich festhalten.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was bedeutet es, eine Wohnung zu überschreiben?

Wer eine Wohnung überschreiben möchte, überträgt das Eigentum an der Immobilie in der Regel unentgeltlich – also ohne Gegenleistung – auf eine andere Person. Meist geschieht dies innerhalb der Familie, zum Beispiel an Kinder oder Enkel. Die Übertragung der Wohnung wird im deutschen Recht als Schenkung behandelt, sofern kein Kaufpreis gezahlt wird. Im Gegensatz zur Erbschaft findet der Ei­gen­tums­wech­sel bereits zu Lebzeiten statt.

Unterschied zwischen Schenkung, Verkauf und Vererbung

Es gibt mehrere Wege das Eigentum einer Wohnung an eine andere Person zu übertragen.

  • Schenkung (bzw. Überschreibung): Die Wohnung wird unentgeltlich übertragen. Ein Schen­kungs­ver­trag ist nötig und muss notariell beurkundet werden. Die Schenkung kann mit Rechten wie Wohnrecht oder Nießbrauch kombiniert werden.
  • Verkauf: Beim Verkauf der Wohnung wird ein Kaufpreis vereinbart, der Eigentümer erhält also eine Gegenleistung. Auch hier ist ein notarieller Kaufvertrag erforderlich.
  • Vererbung: Die Wohnung geht erst nach dem Tod des Eigentümers auf die Erben über. In diesem Fall fällt keine Schenkungsteuer, sondern Erbschaftsteuer auf Immobilien an.

Gut zu wissen: Viele Eigentümer wählen bewusst die Überschreibung der Wohnung zu Lebzeiten, um den Nachlass zu regeln, steuerliche Vorteile zu nutzen und familiäre Klarheit zu schaffen.

Gründe Ihre Wohnung zu Lebzeiten zu überschreiben

Es gibt einige Gründe, warum Eigentümer sich dafür entscheiden, ihre Wohnung zu überschreiben:

  • Frühzeitige Nach­lass­re­ge­lung: Wenn Sie Ihre Wohnung zu Lebzeiten übertragen, sorgt dies für klare Verhältnisse.
  • Steuerliche Vorteile: Jeder Begünstigte hat persönliche Freibeträge bei der Schenkungsteuer. Durch eine rechtzeitige Woh­nungs­über­schrei­bung können diese gezielt genutzt werden – bei Bedarf sogar mehrfach im Abstand von 10 Jahren.
  • Absicherung der Pflege: Wenn Sie Ihre Wohnung an Kinder oder Enkel überschreiben, aber ein Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbaren, sind Sie im Alter weiterhin abgesichert.
  • Emotionale Gründe: Manche Eigentümer möchten ihre Immobilie lieber einem bestimmten Fa­mi­li­en­mit­glied zu Lebzeiten übergeben, als sie dem Zufall der Erbfolge zu überlassen. Das ist insbesondere innerhalb von Patch­work­fa­mi­li­en sinnvoll.

Ei­gen­tums­woh­nung überschreiben: Das ist anders als beim Haus

Während viele der rechtlichen Grundlagen für die Übertragung von Immobilien auf alle Objekte zutreffen, gibt es bei der Überschreibung einer Ei­gen­tums­woh­nung einige Besonderheiten zu beachten. Im Gegensatz zum Einfamilienhaus ist die Wohnung Teil einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) und unterliegt einer Vielzahl rechtlicher Regelungen – insbesondere der Tei­lungs­er­klä­rung, der Ge­mein­schafts­flä­chen und der Son­der­nut­zungs­rech­te. Denn wenn Sie eine Ei­gen­tums­woh­nung überschreiben, übertragen Sie nicht nur das Sondereigentum an den Wohnräumen, sondern auch das anteilige Miteigentum am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Daraus ergeben sich Besonderheiten, die Sie kennen sollten:

  • Tei­lungs­er­klä­rung: Sie regelt, welche Gebäudeteile dem Sondereigentum zugeordnet sind und was zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum gehört. Bei einer Übertragung ist zu prüfen, ob Regelungen enthalten sind, die eine Übertragung einschränken oder bestimmte Zustimmungen erfordern.
  • Son­der­nut­zungs­rech­te: Häufig sind Kellerräume, Gärten oder Stellplätze mit Son­der­nut­zungs­rech­ten verbunden. Diese Rechte sind regelmäßig Bestandteil des Sondereigentums und müssen mit übertragen werden. Wird dies versäumt, gehen dem Beschenkten unter Umständen wichtige Nutzungsrechte verloren.
  • Ge­mein­schafts­ei­gen­tum & WEG: Mit der Übertragung der Wohnung wird der neue Eigentümer automatisch Mitglied der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG). Damit sind Pflichten verbunden wie die Beteiligung an Abstimmungen oder die Zahlung des Hausgelds einschließlich der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge.

Absicherung bei der Woh­nungs­über­schrei­bung durch Wohnrecht und Nießbrauch

Wenn Sie Ihre Ei­gen­tums­woh­nung überschreiben möchten – sei es an Kinder, Enkel oder andere Angehörige – können Sie sich durch verschiedene Mittel absichern. Schließlich geht es um einen großen Vermögenswert und oft auch um die eigene Wohnsituation. Zwei rechtliche Mittel spielen dabei eine zentrale Rolle: das Wohnrecht und der Nießbrauch.

Das Wohnrecht

Das dingliche Wohnrecht erlaubt es dem früheren Eigentümer, lebenslang oder für eine an Bedingungen geknüpfte Dauer in der Wohnung zu wohnen, auch wenn er diese bereits überschrieben hat. Dieses Recht ist

  • nicht übertragbar,
  • nicht vererbbar,
  • nicht vermietbar.

Das Wohnrecht wird meist in Kombination mit einer Schenkung eingetragen – typischerweise, wenn Eltern ihre Ei­gen­tums­woh­nung überschreiben und dennoch in der Immobilie wohnen bleiben möchten.

Der Nießbrauch

Der Nießbrauch geht deutlich weiter: Er erlaubt dem früheren Eigentümer auch die wirtschaftliche Nutzung der Wohnung – etwa durch Vermietung.

  • Der Nießbrauch kann ebenfalls lebenslang eingeräumt werden.
  • Der Nieß­brauchs­be­rech­tig­te hat die Pflicht, für Instandhaltung und Erhalt der Immobilie zu sorgen.
  • Steuerlich interessant: Die Erträge (z. B. Mieteinnahmen) stehen dem Nieß­brauchs­be­rech­tig­ten zu.
Ein Paar zieht in eine Wohnung, dessen Eigentümer ein Nießbrauchrecht hat.
Mit einem Nießbrauchrecht kann der ehemalige Eigentümer die Immobilie weiterhin vermieten.

Rück­for­de­rungs­rech­te im Vertrag

Neben dem Wohnrecht oder dem Nießbrauch sollte in jedem Über­las­sungs­ver­trag geregelt werden, unter welchen Umständen der Schenker die Wohnung zurückfordern kann. Solche Rück­for­de­rungs­rech­te schaffen Sicherheit und sind gerade in familiären Konstellationen wichtig.

Mögliche Rück­for­de­rungs­grün­de:

  • Pfle­ge­be­dürf­tig­keit: Wird der Schenkende pflegebedürftig und kann seine Versorgung nicht mehr selbst finanzieren, darf er die Rückgabe der Wohnung verlangen.
  • Scheidung des Beschenkten: Wird die Wohnung im Rahmen einer Ehe überschrieben, kann bei Scheidung ein Rückfallrecht greifen, um das Vermögen in der Familie zu erhalten.
  • Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Insolvenz des Beschenkten: So wird verhindert, dass die Wohnung in die Insolvenzmasse fällt.

Diese Rück­for­de­rungs­rech­te müssen explizit im notariellen Schen­kungs­ver­trag festgelegt werden. Im Streitfall bietet das dem Schenkenden eine tragfähige Rechtsgrundlage, um wieder Eigentümer der Wohnung zu werden – sofern dies notwendig ist.

Gerade bei der Überschreibung von Ei­gen­tums­woh­nun­gen im Zuge einer Schenkung gibt es zahlreiche rechtliche Fallstricke. Eine fundierte Wertermittlung schafft Sicherheit für alle Beteiligten.

Ing. André Heid, M. Sc.

Welche Kosten entstehen bei der Überschreibung einer Wohnung?

Die Ei­gen­tums­über­tra­gung einer Wohnung muss immer notariell beurkundet werden – ganz gleich, ob sie im Rahmen eines Verkaufs oder als Schenkung erfolgt. Eine Woh­nungs­über­schrei­bung ohne Notar ist rechtlich nicht zulässig. Erst durch die notarielle Beurkundung kann die Änderung im Grundbuch erfolgen. Neben den üblichen Gebühren für Notar und Grundbuch fallen unter Umständen auch steuerliche Belastungen an.

Hinweis: Der Notar rechnet seine Gebühren gemäß Gerichts- und No­tar­kos­ten­ge­setz (GNotKG) ab. Die Be­mes­sungs­grund­la­ge für Notar- und Grundbuchkosten ist in der Regel der Verkehrswert der Wohnung. Ein aktuelles Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten hilft dabei, die Werte korrekt zu bestimmen.

Neben den Notargebühren und den Grundbuchkosten fällt unter Umständen auch Schen­kungs­steu­er auf Immobilien an. Die gute Nachricht: Je nach Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis gibt es Freibeträge gemäß § 16 ErbStG, die alle 10 Jahre erneut genutzt werden können. Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Steu­er­frei­be­trä­ge.

Begünstigte Steuerliche Freibeträge
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
Urenkel 100.000 €
Geschwister, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten, Neffen, Onkel, Tante, geschiedener Ehepartner 20.000 €
unverheirateter Lebenspartner bis 20.000 €


Wird der Freibetrag jedoch überschritten, fällt Schen­kungs­steu­er an, deren Höhe vom Ver­wandt­schafts­grad und dem Wert der Immobilie abhängt. Die Steuersätze liegen zwischen 7 % und 50 %.

Damit Sie im Rahmen der Woh­nungs­über­schrei­bung den Überblick behalten, haben wir Ihnen eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten zu­sam­men­ge­stellt.

Gutachten bei Woh­nungs­über­schrei­bung: Wann ist es sinnvoll?

Die Überschreibung einer Ei­gen­tums­woh­nung ist ein bedeutender Schritt – emotional, rechtlich und finanziell. Ein Aspekt, der dabei oft unterschätzt wird, ist der tatsächliche Wert der Immobilie. Gerade bei Schenkungen innerhalb der Familie bildet der Verkehrswert die Grundlage für zahlreiche Entscheidungen: von der Steuer über die Ver­trags­ge­stal­tung bis hin zur gerechten Aufteilung unter mehreren Erben.

Ein unabhängiges Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten bringt dabei entscheidende Vorteile:

  • Es schafft Transparenz und Rechts­si­cher­heit – sowohl für die Schenkenden als auch für die Beschenkten.
  • Es liefert eine belastbare Grundlage für die Ermittlung der Schenkungsteuer.
  • Es bewertet auch mögliche Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnrecht, die den steuerlich relevanten Wert der Wohnung senken.

Insbesondere wenn Sie Ihre Wohnung an Enkel oder Kinder überschreiben, ein lebenslanges Nutzungsrecht eintragen lassen oder die Immobilie vermietet ist, ist eine objektive Bewertung durch einen zertifizierten Gutachter dringend zu empfehlen. Ohne ein solches Gutachten drohen unnötige Steuerzahlungen oder Konflikte mit dem Finanzamt – etwa dann, wenn ein zu hoher Wert geschätzt wurde oder keine nach­voll­zieh­ba­re Grundlage vorliegt.

Häufige Fragen zur Überschreibung von Wohnungen

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen rund um die Woh­nungs­über­tra­gung.

Wie kann ich meine Ei­gen­tums­woh­nung überschreiben?

Um Ihre Wohnung rechtssicher zu übertragen, benötigen Sie einen notariell beurkundeten Schen­kungs­ver­trag. Danach wird der Ei­gen­tums­wech­sel im Grundbuch eingetragen. Zusätzlich können Sie Wohnrechte, Nießbrauch oder Rück­for­de­rungs­rech­te vereinbaren. Wichtig: Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten hilft bei der steuerlichen Einordnung und sorgt für Gerechtigkeit – vor allem bei mehreren Erben.

Was kostet es, eine Wohnung zu überschreiben?

Die Kosten für die Überschreibung einer Wohnung setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen: Notarkosten (ca. 1 % des Immobilienwerts), Grundbuchkosten (ca. 0,3–0,5 %) und ggf. Kosten für ein Gutachten. Wenn Sie ein Wohnrecht oder Nießbrauch eintragen lassen, kommen zusätzliche Gebühren hinzu. Auch die Schenkungsteuer kann eine Rolle spielen – je nachdem, wie hoch der Wert der Wohnung ist und in welchem Verhältnis Sie zum Beschenkten stehen.

Muss ich beim Überschreiben meiner Wohnung Schenkungsteuer zahlen?

Das hängt davon ab, wie hoch der Wert der Wohnung ist und an wen Sie sie übertragen. Innerhalb der Familie gelten hohe Freibeträge: Kinder erhalten z.B. 400.000 € steuerfrei, Enkel (wenn die Eltern noch leben) 200.000 €. Wird dieser Freibetrag überschritten, fällt Schen­kungs­steu­er an. Mit einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten können Sie eine faire und steuerlich belastbare Grundlage schaffen.

Kann ich meine Wohnung auch ohne Notar überschreiben?

Nein, eine Woh­nungs­über­schrei­bung ohne Notar ist in Deutschland nicht möglich. Der Ei­gen­tums­über­gang muss notariell beurkundet und anschließend im Grundbuch eingetragen werden. Nur so wird die Überschreibung rechtswirksam. Auch Wohnrechte oder Nießbrauch müssen notariell vereinbart und im Grundbuch gesichert werden.